Muss ich vor dem Kauf den Grundbuchauszug prüfen?
Der Verkäufer erwähnte bei der Besichtigung, dass Grundbucheinträge bestehen. Was bedeutet dies?
Nicht selten sind Grundstücke mit Rechten für Drittparteien belastet. Diese können sich aus dem Gesetz oder auch aus vertraglichen Abreden ergeben und unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen haben. Daher ist die Prüfung allfälliger Grundbucheinträge genauso wichtig wie die Prüfung auf Altlasten. Folgende Rechte Dritter sollten geprüft werden: Vorkaufsrechte (öffentlich-rechtliche, privatrechtliche), Miet- und Pachtverträge (Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Mietzins), Überfahrts- und sonstige Nutzungsrechte, Abstandsvereinbarungen, Baulasten, Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Mit einer Baulast verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber der Bauverwaltung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Grunddienstbarkeit beschreibt die Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks. Da wo die Berechtigung nicht auf die Person, sondern auf ein herrschendes Grundstück zielt (und mangels Rechtspersönlichkeit zu Gunsten dessen jeweiligen Eigentümers) sind Grunddienstbarkeiten exklusiv. Beispiele dafür sind Wegerechte, Überbaurechte, Durchleitungsrechte und Leitungsbaurechte. Bei einer Personaldienstbarkeit ist grundsätzlich immer der Berechtigte selbst und persönlich begünstigt. Das können natürliche Personen, Personenverbindungen (z.B. Erbengemeinschaften), Stockwerkeigentümergemeinschaften, Vereine oder juristische Personen sein. Beispiele von exklusiven Personaldienstbarkeiten sind die Nutzniessung, das Wohnrecht oder das Baurecht (selbstständig und dauernd).