Haustiere im Stockwerkeigentum

Haustiere im Stockwerkeigentum

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Das Eigentum einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wird Stockwerkeigentum genannt. Für die Wohnung gilt ein Sondernutzungsrecht, was dem Eigentümer die Befugnis gibt, sein Eigentum zu nutzen, zu verwalten und zu gestalten. Somit darf der Eigentümer grundsätzlich selbst entscheiden, ob auch Haustiere willkommen sind. Jedoch müssen das Nachbarrecht und die Stockwerksbegründung zwingend beachtet werden.
Das Nachbarrecht verpflichtet jeden Sondernutzungsrechtsberechtigten im Stockwerkeigentum Rücksicht zu nehmen. Konkret auf die Haustierhaltung bezogen bedeutet dies, dass die Nachbarn nicht durch Immissionen wie zum Beispiel Geruch oder Lärm belästigt werden dürfen. Ausserdem müssen die Haustierhalter grantieren können, dass das Tier die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunstaltet.
Gesetzlich ist ein Verbot nur für grosse, gefährliche oder lärmende Tiere, wie beispielsweise Raubkatzen, Giftschlangen oder Hühner, möglich. Die Haltung von kleineren Tieren wie Fische, Katzen oder Hamster zu verbieten, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Das Gesetz lässt viel Spielraum offen, daher empfiehlt es sich von Anfang an klare Regelungen zu schaffen. Es kann beispielsweise in der Stockwerkeigentumsbegründung bestimmt werden, dass Tiere nur gehalten werden dürfen, wenn alle Eigentümer damit einverstanden sind. Ist nichts dergleichen in der Stockwerkeigentumsbegründung geregelt, könnte im Nachgang auch eine Hausordnung verfasst werden.
Die Regelungen der Gemeinschaft gelten für alle, die eine betroffene Wohnung bewohnen. Wird eine Eigentumswohnung an Dritte vermietet, gelten die Vorschriften für die Mieter ebenfalls.

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