Störungen um Abfall- und Glassammelstellen

Wie viel Lärm müssen die Anwohner akzeptieren?

Abfall- und Glassammelstrellen werden, um eine optimale Zugänglichkeit der Bevölkerung zu gewährleisten, häufig in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten errichtet. Dies führt aufgrund der entstehenden Lärmemissionen des Öfteren zu Störungen der Anstösser. Vor allem wenn die Sammelstellen verbotenerweise ausserhalb der Öffnungszeiten genutzt werden.
Für die Errichtung einer Sammelstelle ist eine Bewilligung nötig. Die Bewilligung wird jedoch unter Vorbehalt erteilt, damit allenfalls weitere Massnahmen umgesetzt werden können. Häufig kann durch den unregelmässigen und wechselnden Betrieb vorgängig nicht abgeschätzt werden, ob die baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Lärmbekämpfung ausreichen. Besteht Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, ermittelt die Vollzugsbehörde die Lärmemissionen. Es werden der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt, die Häufigkeit und die Lärmempfindlichkeit sowie alle Ereignisse des täglichen Betriebs und Unterhalts beurteilt. Die Lärmgrenzwerte für Sammelstellen orientiert sich an derer von Industrie- und Gewerbelärm. Eine Entleerung der Glassammelstelle überschreitet oftmals den Grenzwert, was jedoch als zumutbar eingestuft wird. Verursacht eine Sammelstelle sonstige unzulässige Lärmemissionen, obwohl die Auflagen der Bewilligung eingehalten sind, führt dies zur Bestimmung weiterer Massnahmen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Erstellung von Lärmschutzwänden, der Erweiterung der Lärmschutzverordnung oder Umzäunung der Sammelstelle, damit diese nur während den Öffnungszeiten genutzt werden kann. Die auferlegten Massnahmen müssen notwendig und zumutbar sein. Eine Beseitigung der Anlage wird meist nicht verlangt.

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