Steuerspartipp für Eigentümer
Sind ungenutzte Zimmer abzugsfähig?
Wer in seiner Eigentumswohnung oder seinem Einfamilienhaus Zimmer hat, welche nicht mehr genutzt werden, darf diese den Steuern abziehen. Der Abzug wird als "Unternutzung" mit dem Eigenmietwert verrechnet. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Zimmer tatsächlich und dauerhaft unbenutzt sind. Das bedeutet, dass ein gelegentlich benutzter Hobbyraum, ein während eines Studiums sporadisch benutztes "Kinderzimmer" oder ein selten bezogenes Gästezimmer nicht als dauerhaft unbenutzt gelten.
Die Beurteilung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde. Die Entscheidung wird oftmals durch einen Augenschein vor Ort untermauert. Individuelle Verhältnisse spielen bei der Einschätzung eine wichtige Rolle. Es wird beispielsweise davon ausgegangen, dass wohlhabende Personen mehr Wohnkomfort geniessen möchten und dafür auch mehr Zimmer beanspruchen. In diesen Fällen kann eine Unternutzung geltend zu machen schwierig sein. Hingegen sind die Chancen einer Witwe mit Durchschnittsgehalt wohnhaft in einem 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus höher, dass der Abzug akzeptiert wird.
Um den Abzug geltend zu machen, bedingt es einer Selbstdeklaration mittels eines Beiblattes in jeder Steuererklärung inkl. Begründung, warum die Zimmer nicht mehr genutzt werden. Die ungenutzten Zimmer sind bei der Bundessteuer immer abzugsberechtigt, bei der Kantons- und Gemeindesteuer nicht in allen Kantonen.
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