Sondersteuer beim Immobilienverkauf
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer fällig?
Verkaufen Eigentümer eine Immobilie aus Ihrem Privatvermögen, wird eine Sondersteuer, die Grundstückgewinnsteuer, fällig. Dabei geht ein Anteil des Reingewinns, die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Verkaufspreis, an das kantonale Steueramt. Bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dürfen verschiedene mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängende Kosten in Abzug gebracht werden. So sind zum Beispiel wertvermehrende Investitionen, die Maklerprovision, Inseratekosten, Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren oder eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung von Festhypotheken abzugsberechtigt. Voraussetzung bei den wertvermehrenden Investitionen ist, dass diese nicht bereits in einer vorgängigen jährlichen Steuerabrechung in Abzug gebracht wurden.
Zudem beeinflusst die Besitzdauer die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Ab dem 15. Jahr eines andauernd selbstbewohnten Eigenheims gibt es den sogenannten Eigentumsdauerrabatt. Wird eine Immobilie nur für kurze Zeit gehalten und schnell wieder verkauft, erhebt der Kanton einen höheren Steuerbetrag. Dieser Zuschlag soll Spekulationen verhindern. Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht in allen Fällen sofort fällig, sondern kann durch Erfüllen von gewissen Kriterien aufgeschoben werden. Sofern der Verkäufer innerhalb von 2 Jahren nach dem Verkauf den kompletten Reingewinn in eine Ersatzbeschaffung (Wohneigentum) innerhalb der Schweiz reinvestieret und diese selbst bewohnt.
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