Muss ich zwingend in den Erneuerungsfonds miteinzahlen?
Zweckgebundenes Sparen im Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentümer sind Eigentümer eines bestimmten Anteils eines Mehrfamilienhauses, meist in Form einer Eigentumswohnung. Dafür haben die Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht. Dieses räumt dem Eigentümer das Recht ein, seine Eigentumswohnung zu nutzen, zu verwalten und zu gestalten. Der Stockwerkeigentümer ist zudem Miteigentümer der allgemeinen Flächen. In den allermeisten Stockwerkeigentümergemeinschaften wird ein Erneuerungsfonds geäufnet, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Jeder Stockwerkeigentümber bezahlt regelmässig einen definierten Betrag in den Erneuerungsfonds ein. Wie hoch die Einzahlung ist, hängt vom Alter und Zustand des Gebäudes ab. Bei Neubauten wird häufig ab dem dritten Jahr nach Fertigstellung mit der Äufnung begonnen. Fallen Erneuerungen an der Gesamtliegenschaft bzw. am Miteigentum an, werden diese mit Geldern aus dem Erneuerungsfonds bezahlt. In diese Kategorie der Erneuerungen fallen beispielsweise Reparaturen am Dach, der Gebäudehülle und Heizung. Durch die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds werden die Stockwerkeigentümer faktisch zum Sparen gezwungen. Existiert kein Erneuerungsfonds besteht das Risiko, dass bei einer unerwartet teuren Erneuerung die Stockwerkeigentümer möglicherweise nicht genügend flüssige Mittel aufbringen können. Die Höhe des einzuzahlenden Betrages wird an der Wertquote gemessen. Die Wertquote ist der Anteil des Eigentümers an der Gesamtliegenschaft. Verschiedene Faktoren fliessen in die Ermittlung der Wertquote ein. Der gewichtigste Faktor ist sicherlich die Wohnfläche. Bei einem Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils besteht kein Recht auf eine Rückerstattung der eingezahlten Gelder.
Zur Ansicht des Originalbeitrags im Rheintaler Bote klicken Sie hier.