Mehrkosten im Stockwerkeigentum
Muss ich mich an den Kosten für den Lift beteiligen, wenn ich aus gesundheitlicher Überzeugung immer die Treppe benutze?
Der Erwerb einer Eigentumswohnung bringt zusätzliche Nebenkosten mit sich. Einerseits übernehmen die Stockwerkeigentümer die Kosten vom eigenen Sonderrechtsbereich, andererseits müssen die Eigentümer sich an den Kosten für gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen beteiligen. Unter anderem zahlt jeder Stockwerkeigentümer den Unterhalt von Wand-/Decken- und Bodenverkleidung und die Reparatur der Sanitäranlagen der eigenen Stockwerkeinheit selbst. Die Kosten für Unterhalt und Instandhaltung, beispielsweise vom Lift, sowie Gebäudeversicherungsprämien, Verwaltungskosten und Steuern werden aufgeteilt.
Die Kosten werden mit Hilfe eines Verteilschlüssels, genannt Wertquote, verteilt. Die Wertquote wird bei der Stockwerkeigentumsbegründung ermittelt und festgesetzt. Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer. Die Vereinbarung zwischen den unmittelbar Beteiligten muss öffentlich beurkundet werden.
Werden einzelne Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen von einzelnen Stockwerkeinheiten gering oder nicht benutzt, soll dies in der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Benutzt eine Stockwerkeigentümerschaft aus gesundheitlicher Überzeugung die Treppe statt den Lift ist dies kein Grund von den Kosten befreit zu werden. Eine Befreiung der Kosten ist dann angemessen, wenn beispielsweise eine Erdgeschoss-Wohnung einen eigenen Zugangsbereicht hat und daher das Treppenhaus bzw. den Lift von deren Eigentümer nicht benutzt wird.
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