Löschung bedeutungsloser Dienstbarkeiten
Kann ein Quellenrecht gelöscht werden, wenn die betroffene Quelle versiegt ist?
Bei einer Dienstbarkeit handelt es sich um ein Recht oder eine Pflicht eines Grundstücks oder einer bestimmten Person. Diese kann eine Erweiterung oder eine Einschränkung bedeuten. Eine Dienstbarkeit muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden. Beim Immobilienverkauf wird der Grundbuchauszug von der Käuferschaft im Detail geprüft. Dies ist auch ein idealer Zeitpunkt allfälllige bedeutungslose Dienstbarkeiten löschen zu lassen. Normalerweise kümmert sich die veräussernde Partei um die Löschung vor der Beurkundung. Dies kann je nach Inhalt der Dienstbarkeit nur wenig oder einen grossen Aufwand bedeuten. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge können vom Grundbuchamt von Amtes wegen gelöscht werden. Im Gesetz sind folgende konkrete Fälle aufgeführt: Ablauf der vereinbarten Frist, Tod der berechtigten Person, Untergang des Grundstücks oder das Grundstück ist nicht mehr betroffen. Ausserdem kann der belastete Grundstückseigentümer unter bestimmten Umständen die Löschung verlangen. Der berechtigten Person wird dann eine Einsprachefrist von 30 Tagen eingeräumt.
Bestehen Zweifel an der Bedeutungslosigkeit der Dienstbarkeit ist die Zustimmung des Berechtigten zwingend notwendig. Sollte dieser sein Einverständnis nicht abgeben, muss die Angelegenheit in einem Zivilprozess geregelt werden. Eine weitere Variante ist die Löschung durch das Gericht gegen eine Entschädigung. Dies kann vorkommen, wenn beispielsweise der Berechtigte jegliches Interesse an der Dienstbarkeit verloren hat oder die Belastung im Vergleich zur Bedeutung unverhältnismässig ist.
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