Lex Koller im Fokus

Wer darf in der Schweiz Immobilien erwerben?

Die Lex Koller, offiziell das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland», regelt den Immobilienerwerb durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz. Benannt ist das Gesetz nach Arnold Koller, der als Bundesrat für die letzten grossen Anpassungen verantwortlich war. Hauptzweck ist der Schutz des Schweizer Immobilienmarktes, um eine künstliche Verteuerung von Wohnraum durch eine hohe Nachfrage aus dem Ausland zu verhindern.

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz unterliegen im Rahmen der Lex Koller strikten Beschränkungen. Diese Personengruppe benötigt eine behördliche Bewilligung, um Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen zu kaufen. Ohne eine solche Bewilligung dürfen nur Geschäftsflächen erworben werden. Der Erwerb von Wohnimmobilien zur dauerhaften Nutzung ist nicht gestattet.

Nebst der Bewilligung gelten bei Ferienliegenschaften zusätzliche Regelungen. Der Erwerb von Immobilien durch Nicht-Schweizer ist kontingentiert, wobei diese Kontingente je nach Kanton stark variieren und auch nicht in jedem Kanton vorhanden sind. Zudem gibt es eine Limite bei der Grundstücksgrösse und der Nettowohnfläche.

Eine Ausnahme bilden Bürger der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B oder C sind. Sie sind von den Bestimmungen der Lex Koller ausgenommen und können Immobilien normalerweise ohne Einschränkungen erwerben. Nicht-EU-Bürger mit einer Aufenthaltsbewilligung C haben dieselben Möglichkeiten. Wohingegen Nicht-EU-Bürger mit einer Aufenthaltsbewilligung B nicht von den gleichen Vorzügen profitieren. Sie benötigen für Ferienwohnungen eine Bewilligung und dürfen keine Zweitwohnungen oder Mehrfamilienhäuser erwerben. Der Erwerb von Immobilien als Hauptwohnsitz ist ihnen erlaubt. Diese muss jedoch selbst bewohnt sein und darf nicht vermietet werden.

 

Zur Ansicht des Original-Beitrags im Rheintaler Bote klicke hier.