Immobilienverkauf bei Urteilsunfähigkeit
Wie wichtig ist ein Vorsorgeauftrag bei Immobilien betreffenden Geschäften?
Das frühzeitige Befassen mit der zukünftigen Situation einer Immobilie bei allfälliger Urteilsfähigkeit ist enorm wichtig. Urteilsunfähigkeit kann durch einen Unfall oder eine Krankheit entstehen. Die betroffene Person ist bei Urteilsunfähigkeit nicht mehr in der Lage seinen eigenen Willen zu bilden bzw. kann die Wirkung der eigenen Handlung / des eigenen Verhaltens nicht mehr korrekt abschätzen.
Im Falle einer Urteilsunfähigkeit dürfen Vertrauenspersonen, wie beispielsweise Angehörige, Partner oder Erben, die betroffene Person nur dann vertreten, wenn ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Ist dies nicht der Fall, so wird die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinzugezogen und die Betreuung der Immobilie wird an einen behördlichen Beistand übergeben.
Im Vorsorgeauftrag kann eine natürliche oder juristische Person als Vertretung festgelegt werden. Die Vermögensvorsorge und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr umfasst unter anderem die Belastung den Erwerb und die Veräusserung von Immobilien. Die im Vorsorgeauftrag befugte angehörige Person kann so im Sinne der urteilsunfähigen Person über die Zukunft der Immobilie bestimmen.
Bei fragwürdier Urteilsfähigkeit muss von der Urkundsperson zwingend ein Handlungsfähigkeitszeugnis und / oder ein Arztzeugnis verlangt werden. Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt, dass keine Bevormundung besteht. Das Arztzeugnis gibt Aufschluss über die Handlungsfähigkeit.
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