Grunddienstbarkeit Wegrecht

Ist ein Wegrecht wertmindernd für die belastete Liegenschaft?

Das Wegrecht ist eine der häufigsten Grunddienstbarkeiten und gewährt dem Berechtigten das Recht ein fremdes Grundstück zu überqueren - entweder zu Fuss (Fusswegrecht) oder mit einem Fahrzeug (Fahrwegrecht). Die Dienstbarkeit muss durch einen Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
Ein Wegrecht wird häufig für zurückversetzte Liegenschaften eingerichtet, um deren Zugang sicherzustellen. Das Wegrecht ist grundstücksgebunden und bleibt auch bei Erbfall oder Verkauf, unabhängig davon ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks davon Kenntnis hat, bestehen. Das Wegrecht gilt zudem auch für Personen, die in einer Beziehung zum Berechtigten stehen, etwa für Besucher, Mieter oder bei gewerblicher Nutzung für Kunden und Lieferanten.
Die genaue Ausgestaltung des Wegrechts sollte unbedingt in einem Vertrag geregelt werden. Die Regelung der Unterhalts- und Erneuerungspflicht ist ein wichtiger Punkt. Normalerweise tragen die begünstigten Personen, welche den Weg nutzen, die Verantwortung für den Unterhalt, da durch den regelmässigen Gebrauch Abnutzungen entstehen. Eine Planbeilage für den Vertrag ist auf jeden Fall zu empfehlen.
Da das belastete Grundstück durch das Wegrecht nicht mehr uneingeschränkt nutzbar ist, kann dies seinen Wert mindern. Besonders problematisch ist es, wenn der Weg ungünstig über das Grundstück verläuft, da dies eine zukünftige Bebauung erschweren oder verunmögichen kann. Dennoch gilt das Wegrecht als geringe Belastung im Vergleich zu anderen Grunddienstbarkeiten.

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