Generalunternehmung

Das Bauen mit einem Generalunternehmer liegt im Trend

Der Bauherr initiiert die Errichtung eines Bauwerks. Diese private oder juristische Person ist für das Bauvorhaben rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich. Die Ausführung bzw. Erstellung eines Bauwerks kann der Bauherr an eine Generalunternehmung übertragen. Durch das Engagieren eines Generalunternehmers bekommt der Bauherr alle Bauleistungen inklusive der Bauleitung aus einer Hand, davon ausgeschlossen sind die Architekturleistungen.
Gesetzliche Vorschriften für einen Generalunternehmervertrag gibt es keine. Der Vertragsinhalt richtet sich nach dem Obligationenrecht für Werkverträge. Der Generalunternehmer ist durch den Vertrag mit dem Bauherr zur Herstellung und Ablieferung des vollendeten Werks verpflichtet. Vertraglich klar geregelt werden sollte der Leistungsumfang, die Qualität, die Handhabung von Änderungswünschen und deren Kosten, der Übergabetermin, der Zahlungsplan sowie die Möglichkeiten den Vertrag aufzulösen.
Teilleistungen kann der Generalunternehmer an Subunternehmen vergeben, dabei entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer. Die Verantwortung für die einwandfreie Qualität und Vollständigkeit des Bauwerks trägt der Generalunternehmer. Falls aus Subunternehmerleistungen Mängel oder Mängel mit Folgeschäden entstehen, ist der Generalunternehmer verpflichtet, das Gewerk wieder in den vertragsgemässen Zustand zu bringen. Somit ist der Bauherr innerhalb der vereinbarten Garantiefristen abgesichert.
Es ist wichtig, dass der Bauherr den Betreibungsauszug, die Bonität und Referenzen des potenziellen Generalunternehmers prüft. Bei den Sicherheiten gilt es ausserdem zu beachten, dass der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer eine Erfüllungsgarantie und eine Gewährleistungsgarantie auf erstes Verlangen vertraglich fordert.

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