Immobilien in einer Erbengemeinschaft
Braucht es für einen Immobilienverkauf die Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft?
Wenn eine Person mehrere Erbberechtigte hat, bilden diese nach dem Tod der vererbenden Person zusammen eine Erbengemeinschaft. Diese entsteht automatisch, unabhängig davon, ob die Erbberechtigten damit einverstanden sind oder nicht. Die Erbmasse geht in Form von Gesamteigentum direkt an die Erbengemeinschaft, sofern nichts anderes vereinbart und notariell beglaubigt wurde.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften solidarisch. Das bedeutet, die Erbengemeinschaft haftet für das Versäumnis eines jeden einzelnen Erbberechtigten. Während des Bestehens der Erbengemeinschaft haftet jedes Mitglied sogar zusätzlich zum Erbvermögen unbegrenzt mit dem Privatvermögen. Wenn ein Erbberechtigter der Erbengemeinschaft seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können finanzielle Verpflichtungen, wie beispielsweise die Hypothekarzinsen, bei anderen Mitgliedern eingefordert werden.
Bei unteilbaren Gütern, wie beispielsweise Immobilien, gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Eine Immobilie aus einer Erbgemeinschaft kann nur verkauft werden, wenn alle Mitglieder dem Verkauf zustimmen. Möchte ein Mitglied die Immobilie behalten, besteht die Möglichkeit, den anderen Erbberechtigten deren Anteil auszubezahlen.
Die Erbengemeinschaft löst sich beim Eintreffen dreier unterschiedlicher Szenarien wieder auf. Der Zweck einer Erbengemeinschaft ist erfüllt, wenn die Erbmasse vollständig aufgeteilt ist, die Erbberechtigten ausbezahlt wurden oder der Verkauf der Erbmasse vonstatten gegangen ist.
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