Bauvorhaben verzögert
Wann hat eine Einsprache Aussicht auf Erfolg?
Bauten dürfen in der Schweiz nur mit einer Baubewilligung errichtet werden. Um eine Baubewilligung zu erhalten, muss das Bauvorhaben behördlich geprüft und öffentlich aufgelegt werden. Im Auflageverfahren werden Nachbarn direkt mit Informationen zum Baugesuch bedient. Nachbarn haben dann die Möglichkeit sich innerhalb vorgegebener Frist gegen das Bauvorhaben zu wehren.
Die Vorgehensweise ist auf den Ebenen Bund und Kanton geregelt. Kann durch eine Einsprache nachgewiesen werden, dass mit dem geplanten Bauvorhaben gegen das geltende Baurecht verstossen wird, muss die Baubehörde das Bauvorhaben stoppen. Eine Einsprache hat also dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Vorhaben gegen geltendes Recht verstösst.
Wird mit der Einsprache das Ziel verfolgt dem unliebsamen Nachbarn einen Stein in den Weg zu legen, anstatt seine eigenen Rechte zu schützen, gilt die Einsprache als rechtsmissbräuchlich und wird abgelehnt. Obwohl das Bauvorhaben im Auflageverfahren auch für die breite Bevölkerung öffentlich bekannt gemacht wird, kann Einsprache nur von Personen gemacht werden, deren eigene Rechte verletzt werden.
Sobald die Auflagefrist abgelaufen ist, beurteilt die zuständige Behörde die Einsprachen. Wird erkannt, dass tatsächlich die Rechte des Einsprechers verletzt werden, wird das Baugesuch abgelehnt. Der Bauherr bekommt dann entweder die Möglichkeit das Bauvorhaben entsprechend anzupassen oder das Baugesuch wird abgelehnt. Erkennt die Behörde in der Einsprache keine Rechtsverletzung, wird die Baubewilligung erteilt. In diesem Falle könnte der Einsprecher Rekurs einlegen.
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