Baumängel

Wer haftet bei Baumängel?

Viele Um- oder Neubauten weisen in einer ersten Phase eine Form von Mängel auf. Ein Baumangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand des Bauwerks nicht dem vertraglich vereinbarten Soll-Zustand entspricht. Eine Vereinbarung mit dem Ersteller auf Basis der SIA-Norm 118 ist empfehlenswert. In den Bestimmungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sind Gewährleistungs- und Rügefristen für Mängel festgelegt.
Die Gewährleistung, d.h. die Haftung des Erstellers für Mängel der Kaufsache, startet mit der Bauabnahme / Übergabe des Objekts. Die Erstellung eines Abnahmeprotokolls bezweckt, dass alle sichtbaren Mängel gründlich aufgenommen werden. Die Mängelaufnahme kann durch den Beizug eines Baufachmanns unterstützt werden. Im Abnahmeprotokoll werden auch die Fristen für die Mängelbehebung definiert. Nach der Bauabnahme geht der Garantieanspruch für Mängel, die vom Bewohner verursacht werden können, verloren. Dazu gehören beispielsweise Kratzer, Dellen oder Verschmutzungen.
Nach der Abnahme gilt eine Rügefrist von zwei Jahren für offene Mängel. Während dieser Frist können entdeckte Mängel jederzeit gerügt werden. Zu den offenen Mängeln zählen beispielsweise nicht richtig schliessende Fenster oder Türen, eine gebrochene Bodenplatte oder statische Risse in den Wänden. Für verdeckte Mängel wird eine Frist von weiteren drei Jahren gewährt, wobei die Mängel sofort nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden müssen. Verdeckte Mängel sind beispielsweise Feuchtigkeit aufgrund undichter Sanitär- oder Heizleitungen oder Schimmel wegen schwach gedämmter Bauteile.

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