Gut vorbereitete Baugesuche sind der erste Schritt zur Baubewilligung
Welches Verfahren kommt bei einem Umbau zur Anwendung?
Ein Bauvorhaben darf nur mit behördlicher Bewilligung realisiert werden. Die Einreichung des Baugesuchs bei der Standortgemeinde leitet das dem Bauvorhaben entsprechende Bewilligungsverfahren ein. Für Umbauten im Gebäudeinnern oder Kleinbauten innerhalb der Bauzone gilt das vereinfachte Verfahren. Neubauten, Auf- und Anbauten sowie Abbrüche müssen über das ordentliche Verfahren abgewickelt werden.
Die Standortgemeinde prüft die Baugesuche im ordentlichen Verfahren und holt allfällig nötige Teilbewilligungen beim Kanton ein. Entspricht das Baugesuch den Vorschriften, wird es von der Standortgemeinde öffentlich publiziert, was gleichzeitig das Einspracheverfahren eröffnet. Nach Prüfung sowie dem Ablauf der Einsprachefrist wird der Bauentscheid gefällt. Ein positiver Entscheid bzw. eine Baubewilligung ist grundsätzlich ein Jahr gültig, wobei mit einem Gesuch um Verlängerung die Baubewilligung maximal zweimal für je ein Jahr verlängert werden kann.
Im Unterschied zum ordentlichen Verfahren müssen beim vereinfachten Verfahren reduzierte Unterlagen eingereicht werden. Diese Bauvorhaben berühren meistens weder nachbarschaftliche noch öffentliche Interessen und werden daher nicht öffentlich publiziert. Dennoch muss das Baugesuch den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke zur schriftlichen Zustimmung vorgelegt werden.
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