Augen auf beim privaten Immobilienverkauf!

Was gilt es bei der Grundstückgewinnsteuer zu beachten?

Wer eine Immobilie mit Gewinn verkauft, muss diesen versteuern. Die sogenannte Grundstückgewinnsteuer betrifft den Verkäufer und ist ans Grundstück gebunden. Damit unliebsame Überraschungen vermieden werden, gilt es Folgendes zu beachten: Der Gewinn, sprich die Differenz zwischen Anlagekosten und Verkaufspreis, ist von der Verkäuferschaft zu versteuern. Würde die Steuer unbezahlt bleiben, ginge sie als grundstückgebundene Belastung auf die neuen Eigentümer über. Deshalb sollte die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer bereits im Kaufvertrag geregelt werden.
Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt unter anderem von der Haltedauer der Immobilie ab. Je kürzer diese ist, desto höher fällt die Steuer aus. Wer die Immobilie länger hält, profitiert von einem reduzierten Steuersatz. Wird der gesamte Gewinn in selbstbewohntes Wohneigentum reinvestiert, kann die Steuer aufgeschoben werden, sofern das neue Eigenheim innerhalb von drei Jahren bezogen wird.
Die Grundlage für die Steuerberechnung bilden die Anlagekosten. Fehlen Belege zum ursprünglichen Kaufpreis, können diese beim Staatsarchiv angefragt werden. Andernfalls erfolgt eine Schätzung, die unter Umständen nachteilig für die Steuerpflichtigen ausfallen kann. Von der Steuer können verschiedene Kosten abgezogen werden, sofern entsprechende Belege vorliegen. Dazu zählen wertvermehrende Investitionen, die nicht bereits in der normalen Steuererklärung abgezogen wurden, sowie Verkaufsnebenkosten wie Maklerprovisionen, Beratungsaufwände oder Vorfälligkeitsentschädigungen.
Eine gute Vorbereitung, Sammlung der Belege und klare Regelungen im Kaufvertrag helfen steuerlichen Stolperfallen zu vermeiden und den Immobilienverkauf reibungslos abzuwickeln.

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