Anmerkungen im Grundbuch
Hat ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis auch ohne Anmerkung im Grundbuch Bestand?
Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse können über eine Anmerkung im Grundbuch kundgemacht werden. Der Bestand der Rechtsverhältnisse ist aber nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Sie müssen auf der gesetzlichen Grundlage bzw. dem Anmerkungskatalog basieren. Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse dürfen nicht angemerkt werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt werden können.
Anmerkungen privatrechtlicher Rechtsverhältnisse können beispielsweise gesetzliche Wegrechte, landwirtschaftliches Bodenrecht oder Miteigentum im Stockwerkeigentum sein. Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, wie beispielsweise eine Veräusserungsbeschränkung gemäss BVG oder eine Eigentumsbeschränkung, können ebenfalls im Grundbuch angemerkt werden.
Voraussetzung für den Vollzug einer Anmerkung sind: Grundstückbezug, Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, Vorliegen eines rechtsbegründeten Verhältnisses, Eintragung als "Anmerkung im Grundbuch". Andererseits muss die Anmerkung im Hauptbuchblatt erfasst werden.
Die Löschung einer Anmerkung kann aus verschiedenen Gründen veranlasst werden. Dies kann zum Beispiel der Verlust der gesetzlichen Grundlage infolge einer Rechtsänderung oder der Verkauf der Anmerkungsparzelle sein.
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